Hüttenordnung für die „Geislinger Hütte“

Präambel

Die „Geislinger Hütte“ ist eine DAV-Mittelgebirgshütte und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Böhmenkirch in einem Wasserschutzgebiet. Sie ist besonders geeignet fürAufenthalte von

  • Familien
  • Kinder- und Jugendgruppen
  • Wandergruppen
  •  Aus- und Fortbildungen
  • Allgemeine Sektionsveranstaltungen

Die „Geislinger Hütte“ ist auch ein Treffpunkt für Sektionsmitglieder, die nicht auf der Hütte übernachten. Deshalb ist ihnen grundsätzlich am Sonntagnachmittag Zutritt zu gewähren. Eine Bewirtung durch den Hauptnutzer / Hüttendienst wird empfohlen.

Als reine Selbstversorgerhütte verfügt die „Geislinger Hütte“ über eine komplett ausgestattete große Küche, um Lebensmittel zuzubereiten und zu lagern. Die Sektion stellt Speisen und Getränke grundsätzlich nicht bereit.

Für jeden Aufenthalt auf der „Geislinger Hütte“ ist ein Hauptnutzer zu benennen, der zugleich die Aufgaben eines Hüttendienstes übernimmt.

1 Anmeldung und Reservierung / Buchung

1.1 Allgemeines

Die „Geislinger Hütte“ steht vornehmlich den Mitgliedern der Sektion Geislingen des DAV, wie auch anderen Alpenvereinsmitgliedern und Gleichgestelten aber auch Nichtmitgliedern im Rahmen freier Kapazitäten und abhängig von der Verfügbarkeit eines verantwortlichen Hüttendienstes ganzjährig zur Verfügung.

Gruppen, die die gesamte Hütte nutzen wollen, werden grundsätzlich nur aufgenommen, wenn der/die Anmeldende als Hauptnutzer Mitglied der Sektion ist. Ersatzweise können Nicht-Sektionsangehörige die Hütte nutzen, wenn sie ein Sektionsmitglied als „Paten“ benennen können. Dieser muss nicht persönlich und dauernd anwesend sein, übernimmt jedoch die Verantwortung für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen, besonders in Bezug auf Sauberkeit und den pfleglichen Umgang mit den Hütteneinrichtungen.

Der Hauptnutzer bzw. der „Pate“ übernimmt zugleich die Aufgaben eines Hüttendienstes
(Anlage A).

Über die Nutzung durch Gruppen, die schon öfter Gäste der Sektion waren (z.B. Schulen etc.) oder Gruppen anderer DAV-Sektionen entscheidet der Vorstand.

Der Hauptnutzer übernimmt uneingeschränkt die Verantwortung für die Einhaltung aller Bestimmungen der jeweils gültigen CORONA Verordnungen des Landes Baden Württemberg.

Darüber hinaus kann nur jeweils eine Gruppe aufgenommen werden.

Anmeldungen für Übernachtungen und andere Nutzungen der Hütte erfolgen grundsätzlich über die Homepage der „Geislinger Hütte“. Der Anmeldende / Hauptnutzer erhält eine schriftliche Bestätigung per mail.

Nach Eingang der Nutzungsgebühr für den gesamten Aufenthalt können Zimmer und Lager nach Maßgabe des Hauptnutzers belegt werden.

Telefonische Anmeldung bleibt als Ausnahme möglich.

Unmittelbare Anmeldungen vor Ort werden nur in Ausnahmefällen möglich sein. Über sie entscheidet der Hüttendienst.

1.2 Prioritäten

Für die Anmeldung zur Nutzung der Hütte gelten folgende Prioritäten:

  1. Veranstaltungen der Sektion Geislingen
  2. Veranstaltungen von Sektionen des DAV
  3. Veranstaltungen von Mitgliedern der Sektion Geislingen
  4. sonstige Veranstaltungen

Der jeweils 1.Sonntag bzw. das 1.Wochenende eines Monats ist den Gruppen der Sektion, als allgemein offener Hüttentag, vorbehalten.

2 Nächtigungsgebühren / Nutzungsgebühren (Anlage B)

Wird die Hütte als Ganzes genutzt, beinhaltet die Gebühr auch die Nächtigungen.

Bei Einzelnutzung wird eine Nächtigungsgebühr erhoben.

Nächtigungs- und Nutzungsgebühren werden grundsätzlich bargeldlos und im Voraus im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhoben.

2.1 Zahlungen

Bei der Reservierung ist grundsätzlich eine Anzahlung fällig. Buchungen werden erst nach Überweisung des Komplettpreisesbestätigt.

2.2 Storno

Im Falle von Rücktritt oder Nichtantritt werden Stornogebühren mit den geleisteten Zahlungen verrechnet.

3 Verpflegung

Die „Geislinger Hütte“ ist eine reine Selbstversorgerhütte. Lebensmittel und Getränke sind mitzubringen oder vor Ort zu beschaffen.

4 Verhalten in der Hütte und ihrem Umfeld

4.1 Verhalten der Gäste

Die Nutzung der Hütte durch Gäste unterschiedlichen Alters, verschiedener Interessen und unterschiedlicher Ziele verlangt ein hohes Maß gegenseitigen Respekts und Rücksichtnahme. Alle Gäste sind daher aufgefordert, ihre Vorhaben, die andere belasten können (z.B. Lärm, Kochgerüche etc.) miteinander abzustimmen.

Die Hüttenbesucher sind gehalten, alle Einrichtungen der Hütte schonend zu behandeln, Strom und Wasser zu sparen.

Die „Geislinger Hütte“ liegt im Gebiet der Gemeinde Böhmenkirch. Rücksichtsvolles Verhalten insbesondere gegenüber den Nachbarn ist unabdingbar geboten. Besonders gilt:

  • Die Hütte und ihr Umfeld sind sauberzuhalten.
  • Wertstoffe wie Verkaufsverpackungen (gelber Sack), Glas, Metall, Papier, Karton, Biomüll sind von den Gästen mit nach Hause zu nehmen.
    Restmüll, insbesondere Papierhandtücher, kann in der Mülltonne entsorgt werden, sie steht im Vorraum zum Kellereingang.
  • Die Benutzung der Kinderspielgeräte und der Kletterwand erfolgt auf eigene Verantwortung. Eltern haften für ihre Kinder.
  • Hüttenschuhe oder ähnliches sind im Haus obligatorisch.
  • Schuhe sind außerhalb des Gastraums sowie der Zimmer und Lager abzustellen.
  • Nasse Kleidung kann im Vorraum aufgehängt werden.
  • In den Zimmern ist komplette Bettwäsche mitzubringen.
  • In den Lagern ist die Verwendung eines Schlafsacks oder Hüttenschlafsacks verpflichtend vorgeschrieben.
  • In der Selbstversorgerküche ist das benutzte Geschirr unmittelbar nach dem Gebrauch abzuwaschen und in die Schränke einzuordnen. Etwaige Schäden/Bruch sind im Nutzungsprotokoll zu vermerken. Alle Arbeitsflächen, der Herd und die Spüle sind zu reinigen. Der Fußboden ist zu saugen und feucht zu wischen.

Am Abreisetag sind

  • alle genutzten Räume, einschl. der Sanitärräume, zu reinigen, die Papierkörbe und Müllbehälter zu leeren sowie die Böden zu saugen,
  • in den Lagern und Zimmern die Decken zusammenzulegen, die Leintücher glatt zu ziehen, Papierkörbe zu leeren und der Fußboden zu saugen,
  • das Nutzungsprotokoll (Anlg B-2) auszufüllen und im Briefkasten neben der Eingangstür zum Aufenthaltsraum zu deponieren.

4.2 CORONA-Pandemie (derzeit ausgesetzt)

Die CORONA-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Nutzung der Hütte. Dazu hat die Sektion ein Hygienekonzept entwickelt, in dem zusätzliche Verhaltensregeln formuliert sind. Dazu gehört u. a. die Führung einer Corona-Anwesenheitsliste.

4.3 Hüttenruhe

Generell soll von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr in der Hütte Ruhe herrschen. Die Hüttendienste können aber im Einvernehmen mit allen Hüttengästen den Beginn der Hüttenruhe auch zu einem späteren Zeitpunkt festsetzen.

Die tatsächliche Zeit der Hüttenruhe ist gut sichtbar bekannt zu machen. Früh Aufstehende müssen sich so verhalten, dass sie die Hüttenruhe nicht stören.

4.4 Musizieren und Konzerte

Das Spielen von Musikinstrumenten ist nur im Einvernehmen mit den anderen Gästen und den Hüttendiensten gestattet.

Musikalische Darbietungen gegen Eintrittsgeld sind grundsätzlich nicht gestattet.

4.5 Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte

Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräte dürfen weder in den Aufenthalts- und Schlafräumen noch im Hüttenbereich benutzt werden. Ausgenommen sind der Empfang des Wetterberichts bzw. der Betrieb von Audiogeräten mit Kopfhörern außerhalb der Hüttenruhe. Die Hüttendienste können für bestimmte abgeschlossene Räume Ausnahmen zulassen, wenn die Gewähr besteht, dass die Gäste in den übrigen Räumen dadurch nicht gestört werden.

4.6 Internet

Es steht WLAN zur Verfügung. (Passwort: Alpenverein)

4.7 Rauchen

Rauchen ist in der „Geislinger Hütte“ verboten.

4.8 Verhalten in den Schlafräumen

In den Schlafräumen darf nicht gekocht werden. Sie dürfen nicht mit Straßen-, Berg- und Skischuhen betreten werden. Das Hantieren mit offener Flamme (Kerzen, Gaskocher etc.) ist verboten.

4.9 Haustiere

In der Hütte sind Haustiere grundsätzlich verboten. Die Unterbringung von Bergrettungs- und Blindenhunden wird durch die Hüttendienste geregelt.

4.10 Beschädigungen

Für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Hütte oder ihrer Einrichtung hat die Verursacherin bzw. der Verursacher aufzukommen. Für das Verhalten von Kindern sind die Eltern oder die sie begleitenden Personen verantwortlich.

4.11 Lagerfeuer

Das Entzünden und Unterhalten von Lagerfeuern auf dem Gelände der Hütte ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen mit einem entsprechenden Brandschutzkonzept können beim Hüttenteam beantragt werden.

5 Aufsicht, Beschwerden

5.1 Hausrecht

Der Hüttendienst beaufsichtigt den Hüttenbetrieb und ist Ansprechpartner für die Gäste. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Er übt in Vertretung der Sektion das Hausrecht aus.

5.2 Verstoß gegen die Hüttenordnung

Wer diese Hüttenordnung nicht einhält, kann von der Hütte verwiesen werden.

5.3 Handhabung von Beschwerden

Beanstandungen und Beschwerden sollen an Ort und Stelle behoben werden. Ist dies nicht möglich, sind sie schriftlich an die Sektion zu richten. Gegen deren Entscheidung kann der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin das Präsidium des Bundesverbandes (DAV) anrufen, wenn er bzw. sie geltend macht, die Sektion habe gegen Vorschriften des Alpenvereins verstoßen.

Gez. Ernst Gerlach
1. Vorsitzender

Geislingen an der Steige, im Januar 2024

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