Kleinbus

Benutzungsordnung für den Kleinbus der Sektion Geislingen nach Vorstandsbeschluss vom 27.04.2015


§ 1 Begriffserklärungen

  1. Der Nutzer reserviert den Sektionsbus und führt die Abholung sowie die Rückgabe mit den Verwaltern aus. Die Abrechnung der Nutzungskosten erfolgt zu Lasten des Nutzers.
  2. Der Fahrzeugführer ist der jeweilige Fahrer.
  3. Die Nutzungskosten sind sämtliche in den Nutzungsbedingungen aufgeführten Kosten.

§ 2 Reservierung

  1. Die verbindliche Reservierung erfolgt über die Fahrzeugverwalter:
    von 1. Nov. bis 30. April:
    über die Skischule und Bernd Mutscheller (E-Mail: bmutscheller@skidav.de oder Mobil: +49 170 9077323)
    von 1. Mai bis 31. Oktober:
    über  Irene Cziriak (E-Mail: irene.cziriak@alpenverein-geislingen.de oder Mobil: +49 172 5790941)
    oder stellvertretend über Uli Kornau (E-Mail: kornau1@gmx.de oder Mobil: +49 152 06255724)
  2. Abholung und Rückgabetermine sind mit den Verwaltern zu vereinbaren.

§ 3 Nutzung

  1. Der Sektionsbus darf nur für Vereinszwecke gemäß Satzung § 2 genutzt werden. Im Sektionsbus darf nicht geraucht  werden.
  2. Steht das Fahrzeug zum reservierten Zeitpunkt nicht zur Verfügung, wird der Nutzer so früh wie möglich durch die Verwalter informiert.
  3. Kann der Nutzer den Rückgabetermin nicht einhalten, muss der Verwalter so früh wie möglich informiert werden.
  4. Die Nutzung des Sektionsbusses setzt den Ablauf der fahrschulrechtlichen Probezeit, das Ausfüllen des Fahrtenbuches und den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (oder Klasse 3) für alle Fahrzeugführer voraus. Nur in begründeten Ausnahmen (z.B. Ermüdung, Erkrankung) kann auch ein Anderer ohne Eintrag ins Fahrtenbuch das Fahrzeug führen. Der Nutzer muss sich jedoch dessen Fahrerlaubnis vorzeigen lassen. Der Fahrer muss Mitglied der Sektion Geislingen sein.
  5. Die Sektion übernimmt keine Haftung für Nutzungsausfälle, die die Sektion nicht zu vertreten hat.
  6. Der Bus ist je nach Saison mit Sommer oder Winterreifen ausgestattet. Bei Glätte und Schnee sind rechtzeitig Schneeketten aufzuziehen, die sich im  Bus befinden.

§ 4 Nutzungskosten

  1. Das Nutzungsentgelt beträgt 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer oder 75 € pro Tag / 35 € pro halbem Tag. Die Kosten sind unverzüglich, spätestens nach einer Woche, auf das Konto der Kreissparkasse
    IBAN DE20 6105 0000 0049 0539 91 BIC GOPSDE6GXXX
    mit Angabe des Nutzers und Datum zu überweisen.
  2. Kosten für Betriebsflüssigkeiten wie Diesel, Öl und Auslagen für z.B. Straßen-, Tunnel-, Parkgebühren werden vom Nutzer getragen.
  3. Das Fahrzeug hat eine Jahresvignette für Österreich und die Schweiz.
  4. Der jeweilige Nutzer/die jeweiligen Nutzer starten mit vollgetanktem Bus und stellen den Bus auch wieder voll getankt auf dem Parkplatz bei der Geschäftsstelle oder in Absprache mit den Verwaltern ab.
  5. Wird der reservierte Bus 7 Tage vor der Reservierung storniert, entstehen keine Kosten. Wird die Reservierung kurzfristiger zurückgenommen, entstehen pro reservierten Tag Kosten von 35 € gegenüber der reservierenden Person, die auf das angegebene Konto unter Ziffer 4 zu überweisen sind.

§ 5 Fahrzeugführer

  1. Bei Übernahme des Sektionsbusses ist der Führerschein vorzulegen. Der Fahrer muss die fahrschulrechtliche Probezeit beendet haben.
  2. Das Führen des Sektionsbusses unter Einflüssen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können (z.B. Alkohol, Drogen, Medikamente, etc.), ist strengstens untersagt. Abweichend von der Straßenverkehrsordnung (StVO bzw. die Bestimmungen des jeweiligen Landes) gilt die 0,0-Promille-Grenze.
  3. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, darauf zu achten, dass alle Insassen angegurtet sind. Falls erforderlich, müssen Kindersitze entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verwendet werden.
  4. Für mit dem Sektionsbus begangene Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten (insbesondere Verkehrsdelikte) haftet der Fahrzeugführer.
  5. Der Fahrzeugführer ist für die ordnungsgemäße Führung der mitgegebenen Unterlagen verantwortlich.

§ 6 Überprüfung des Sektionsbusses vor Fahrtantritt

Vor Antritt der Fahrt ist der Sektionsbus auf die im Fahrtenbuch genannten Punkte zu überprüfen und die notwendigen Daten sind für die Nutzung zu dokumentieren.

§ 7 Überprüfung des Sektionsbusses bei Rückgabe

  1. Nach Ende der Fahrt ist der Sektionsbus auf die im Fahrtenbuch genannten Punkte zu überprüfen und die notwendigen Daten der Nutzung sind zu dokumentieren.
  2. Der Nutzer trägt die Verantwortung dafür, dass der Bus nach der Fahrt in ordentlichem Zustand wieder zurückgegeben wird, ansonsten kann für die Außenreinigung eine Pauschale von 25.-Euro und für die Innenreinigung eine Pauschale von 30.- Euro erhoben werden.

§ 8 Behandlung des Sektionsbusses

Der Nutzer hat den Sektionsbus sorgsam zu behandeln, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck (s. B-Säule Fahrerseite/Türe) zu prüfen und den Sektionsbus ordnungsgemäß gegen Diebstahl zu sichern. Näheres zum Betanken, zur Pflege und Handhabung sind im Handbuch nachzulesen.

§ 9 Unfälle und Schäden

  1. Unfälle und andere Schäden im Zusammenhang mit dem Sektionsbus sind unverzüglich telefonisch oder persönlich den Verwaltern mitzuteilen. Die entsprechenden Rufnummern stehen im Fahrtenbuch. Unfälle sind zusätzlich der Polizei zu melden. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu tun.
  2. Bei einem Unfall sind dem Unfallgegner nur der Name des Fahrzeugführers, der Fahrzeughalter und die Haftpflichtversicherung bekannt zu geben. Es darf keinesfalls ein Schuldanerkenntnis in irgendeiner Form abgegeben werden. Nach Möglichkeit sind die Ansprechpartner im Vorstand oder die Verwalter zu verständigen.

§ 10 Versicherung

  1. Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert, mit einer Selbstbeteiligung von 500 Euro für Vollkasko- und 300  Euro für Teilkaskoschäden.
  2. Der Sektionsbus hat einen Schutzbrief. Die notwendigen Kontaktdaten befinden sich bei den Fahrzeugunterlagen.

§ 11 Ausschluss von der Nutzung

Bei Nichteinhaltung der oben genannten Bedingungen behält sich die Sektion das Recht vor, den Betreffenden von einer weiteren Nutzung auszuschließen.

§ 12 Haftung des Nutzers bzw. Fahrzeugführers

Wenn der Nutzer oder der Fahrzeugführer die vorgenannten Pflichten, die gesetzlichen Vorschriften oder die Versicherungsbedingungen nicht einhält oder fahrlässig  oder grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt, haftet er für alle hieraus der Sektion entstehenden Schäden.

§ 13 Ansprechpartner

Dies sind die jeweiligen Fahrzeugverwalter nach § 2

Fassung vom 20.10.2016

gez:
Irene Cziriak, Schriftführerin
Gerhard Dangelmaier , 2. Vorsitzender
Bernd Mutscheller, Vertreter SkiDAV

Nachtrag:

Das Fahrzeug ist mit dem nachfolgenden Zubehör ausgestattet. Das Zubehör ist bei Abholung- und Rückgabe zu überprüfen.
Schlüssel Fahrzeugschein und Fahrtenbuch werden bei der Übergabe ausgehändigt.

Im Fahrzeug befinden sich:

  • Fahrzeugunterlagen
  • Bedienungsanleitung
  • 9 Warnwesten
  • Parkscheibe
  • Verbandskasten
  • Warndreieck
  • Eisschaber
  • 1 Paar Schneeketten
  • Benutzungsordnung
  • Belegungsplan
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