Satzung der Sektion Geislingen
des Deutschen Alpenvereins (DAV)

Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sektion Geislingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Geislingen an der Steige.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
  2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.
  3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
  4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweck dienen:
    a) Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
    b) Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
    c) Veranstaltung von Expeditionen;
    d) alpinsportliche Wettkämpfe einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
    e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
    f) Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
    g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
    h) umfassende Jugend- und Familienarbeit;
    i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
    j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen
    k) Pflege der Heimatkunde;
    l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
    m) Herausgabe von Publikationen;
    n) Einrichtung einer Bibliothek;
    o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
    b) Subventionen und Förderungen;
    c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
    d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
    e) Sponsorengelder;
    f) Werbeeinnahmen;
    g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
    h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
    i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
    j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
    k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.

Die Sektion ist Mitgliedes des Deutschen Alpenverein e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben.

Zu den Pflichten gehören:

a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.

§ 5 Vereinsjahr

Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliederechte und Haftungsbegrenzung

  1. Die volljährigen Mitglieder (mit Ausnahme der C-Mitglieder) haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
  2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz 1 genannten Mitgliederechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
  3. C-Mitglieder (Gastmitglieder) haben weder Sitz noch Stimme in der Mitgliederversammlung und können nicht gewählt werden. Zu den vorgesehenen Bedingungen können sie das Sektionseigentum benutzen und an den Veranstaltungen der Sektion teilnehmen
  4. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
  5. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
  6. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.

§ 7 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
  2. Die Mitgliederechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
  3. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
  4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.

§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
  2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.

§ 9 Aufnahme

  1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmöglichkeiten – zu beantragen.
  2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
  4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.

§ 11 Austritt, Streichung

  1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
  2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.

§ 12 Ausschluss

  1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
  2. Ausschließungsgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
    b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
    c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
  3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
  4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren.
    Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.

§ 13 Abteilungen

  1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z.B. für Hochtouristen) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
  2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
  3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes; der Vorstand darf die Genehmigung der Geschäftsordnung für die Jugendgruppen (Jugendsatzung) nicht versagen, soweit diese mit dem Muster für die Jugendsatzung der Sektionen übereinstimmt. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
  4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
  5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen nicht zu.

§ 14 Organe

Organe der Sektion sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
d) der Ehrenrat

Vorstand

§ 15 Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden sowie bis zu sechs stellvertretenden Vorsitzenden.
    Der Zweite Vorsitzende / die Zweite Vorsitzende vertritt den Ersten Vorsitzenden / die Erste Vorsitzende bei Verhinderung in dessen / ihrem Geschäftsbereich;
    ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende nimmt den Geschäftsbereich des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin wahr;
    ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende vertritt als Jugendreferent / Jugendreferentin die Sektionsjugend.
    Die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Ist bei Ablauf der Frist ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 16 Vertretung

Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin haben Einzelvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur in Gemeinschaft mit einem einzelvertretungsbefugten Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte mit einem Vermögenswert von mehr als 5.000,- €‚ so ist, soweit Einzelvertretungsbefugnis besteht, die Mitwirkung eines weiteren zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitgliedes erforderlich. Im Innenverhältnis darf hierbei der/die Zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Ersten Vorsitzenden handeln.
Der Vorstand kann über Einsparungen und Erübrigungen sowie über Mehreinnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen verfügen. Darüber hinaus darf der Vorstand nur in unabweisbar dringlichen Fällen nicht veranschlagte Verpflichtungen eingehen, dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen; er hat bei Verpflichtungen über 10.000,- € der Mitgliederversammlung bei der nächsten Gelegenheit Kenntnis zu geben.

§ 17 Aufgaben

Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 18 Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand wird von dem/der Ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem/der Zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die Schatzmeister/in zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
  4. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung beschäftigen.

§ 19 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu sechzehn Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  3. Der Beirat wird von dem/der Ersten Vorsitzenden oder von dem/der Zweiten Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Mitgliederversammlung

§ 20 Einberufung

  1. Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens vierzehn Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung durch die Sektionsmitteilungen eingeladen werden müssen; die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Sektionsmitteilungen.
  2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Geislinger Zeitung. Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.

§ 21 Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
    b) den Vorstand zu entlasten;
    c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen;
    d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
    e) Vorstand, Beirat, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
    f) die Satzung zu ändern;
    g) die Sektion aufzulösen;
    h) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen.
  2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.

§ 22 Geschäftsordnung

Der/die Erste oder der/die Zweite Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.

Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung

§ 23 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
  3. Der Ehrenrat ist berufen, um
    a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
    b) Ehrenverfahren und
    c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
    Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1, Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.

§ 24 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von vier Jahren die Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion laufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 25 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
    Sollten die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung der Sektion Geislingen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. am 17.07.2020

Ernst Gerlach
1. Vorsitzender

WordPress Cookie-Hinweis von Real Cookie Banner